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Darf ich im Garten mit meiner Schreckschusswaffe schießen?

Hierzu bemühen wir die Drucksache 81/06 des Bundesrats und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Hierbei geht es zudem auch um das Verschießen von Pyrotechnischer Munition Kat. PM1


Bundesrat Drucksache 81/06
27.01.06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)


In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt,
wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt.
Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein.
Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen.

Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann.
Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln.
Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.
Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums.
Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 StGB.

Sie sollten aber auf jeden Fall Rücksprache mit Ihren Nachbarn nehmen und gegebenenfalls auch die zuständige Polizei-Wache in Kenntnis setzen. Nicht dass es hier zu Missverständnissen oder Nachbarschafts-Problemen kommt.

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