Das Waffenrecht
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen sehr ausführlich.
Es regelt unter anderem
- Was eine Waffe ist.
- Wer eine Waffe erwerben darf.
- Wer eine Waffe besitzen darf.
- Wer wo eine Waffe führen darf.
- Wer wo mit welcher Waffe schießen darf.
- Die Aufbewahrung von Waffen.
- Den Transport von Waffen.
Wir wollen hier einige Punkte, die die Waffen aus unserem Angebot betreffen, beschreiben.
Sie können auf jeden Fall sicher sein, sollten Sie eine Waffe kaufen wollen, für die Sie keine Erwerbsberechtigung haben,
werden wir Ihnen diese Waffe nicht ausliefern.
Sind Sie bei einem dieser Punkte in Bezug auf Ihre Person unsicher,
gehen Sie erst einmal davon aus, dass Sie es nicht dürfen und verschaffen Sie sich Sicherheit,
in dem Sie bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde nachfragen und sich versichern.
In der Regel ist dies Ihr Ordnungsamt.
Sie können aber auch gerne mit uns sprechen, Telefon: 0431 600 66 83
Wer darf eine Waffe erwerben
Natürlich ist dies umfangreich im Waffengesetz geregelt.
Zuerst müssen wir aber einmal klären, das mit erwerben nicht kaufen gemeint ist.
Kaufen dürfen Sie jede Waffe aus unserem Angebot. Damit erlangen Sie das Eigentum.
Das bedeutet nicht, das Sie diese Waffe auch besitzen dürfen.
Wenn wir Ihnen diese Waffe überlassen, erwerben Sie sie. Sie gelangt damit in
Ihren Besitz und Sie können die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben.
Ob Sie das dürfen, hängt zum einen von der Waffe ab und zum anderen von den damit verbundenen
Umständen für die Erwerbserlaubnis.
Das Waffengesetz unterscheidet hier erst einmal grob in folgende Kategorien:
- Hieb- und Stoßwaffen
- sogenannte Freie Waffen, dazu gehören
- Luftdruckwaffen, deren Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt, mit entsprechenden Prüfzeichen.
- SRS Waffen, also Schreckschuss-Reizstoff- und Signalwaffen, mit entsprechenden Prüfzeichen.
- Einläufige Einzellader-Waffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt worden ist.
- Schusswaffen mit Lunten-, Funken- oder Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt worden ist.
- Bedürfnisfreie, erwerbserlaubnispflichtige Feuerwaffen (Erwerbsberechtigung)
- Erwerbserlaubnispflichtige Waffen (Erwerbsberechtigung)
Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen, z.B. Speere oder Schwerter dürfen von volljähringe Personen erworben werden.
Zu beachten ist auf jeden Fall der §42 WaffG, das Führen ist beschränkt, bzw. verboten!
Freie Schuß-Waffen
Die Freien Waffen sind außen sichtbar mit einem amtlichen Kennzeichen versehen:
Die freien Luftdruckwaffen mit einem F in einem Fünfeck,
die freien Schreckschusswaffen mit einem PTB-Zeichen, die Buchstaben PTB mit einer darunter stehenden Nummer in einem Kreis.
Diese Waffen dürfen von volljährigen Personen erworben werden, gegen die kein Waffenverbot ausgesprochen wurde.
Verfügen wir von Ihnen über einen gültigen Altersnachweis, dürfen wir Ihnen diese Waffen überlassen.
Einläufige Einzellader-Waffen mit Zündhütchen-Zündung (Perkussionswaffen) deren Modell vor dem 01.01.1871
Diese Waffen werden gelegwntlich als sogenannte Vorderladerwaffenbezeichnet.
Diese Bezeichnung ist aber ungenau. Ein doppelläufiger Vorderlader-Derringer ist eben NICHT erlaubnisfrei zu erwerben.
Die entscheidenden Punkte sind
- Einzellader
- einläufig,
- Zündhütchen-Zündung
- vor 01.01.1871.
Das gilt auch für solche Waffen, die nach solch einem Muster heute nachgebaut wurden.
Bedürfnisfreie erwerbserlaubnispflichtige Waffen
Zuerst, was ist eine Erwerbserlaubnis. Dies ist eine von der zuständigen Waffenbehörde ausgestellte Erlaubnis,
zum Erwerb einer Waffe. Zum Beispiel eine Jagderlaubnis, eine Sportschützen-Waffenbesitzkarte oder eine Waffenbesitzkarte.
Für diese Waffen ist eine grüne Waffenbesitzkarte erforderlich.
Diese können Sie bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde beantragen. Es ist hierfür nicht erforderlich, ein Bedürfniss nachzuweisen.
In der Regel ist es unproblematisch, hierfür eine Erlaubnis zu bekommen.
Diese Waffen sind ebenfalls mit
- einem F in einem Fünfeck gekennzeichnet und zusätzlich mit den Buchstaben PTB und einer Nummer darunter in einem Rechteck
- oder einem F in einem Fünfeck und amtlichen Beschußzeichen.
Ihnen gemein ist mit den Luftdruckwaffen, dass Ihre Geschossenergie unter 7,5 Joule liegen muss.
Die gängigen Kaliber für diese Waffen sind 4mm und 6mm Randfeuer.
Erwerbserlaubnispflichtige Waffen
Für Waffen dieser Kategorie benötigen Sie, je nach Waffe, einen gültigen Jahres-Jagdschein, eine Sportschützen-Waffenbesitzkarte
oder eine grüne Waffenbesitzkarte.
Diese Erlaubnisse sind nicht so einfach zu erhalten.
Verfügen Sie nicht über eine solche Erlaubnis, sind aber daran interessiert, sollten Sie sich mit einem Schützenverein in Ihrer Umgebung
in Verbindung setzen oder einen Waffensachkundekurs besuchen. z.B. hier: Waffensachkundekurse.
Wer darf eine Waffe führen?
Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräumen oder dem eigenem befriedetem Besitztum, ausüben.
Also die Waffe in der Öffentlichkeit mit sich tragen. Das ist grundsätzlich erst einmal von der Art der Waffe abhängig.
Für SRS-Waffen (Schreckschuss- und Gaspistolen, etc.) ist eine behördliche Erlaubnis notwendig.
Für Waffen, für die eine Erwerbserlaubnis erforderlich ist, ist ebenfalls zum Führen eine behördliche Erlaubnis notwendig.
Eine solche kann erteilt werden für SRS-Waffen und für Erwerbserlaubnispflichtige Waffen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese können Sie bei Ihrer Waffenbehörde erfragen.
Für Hieb-und Stoßwaffen gilt ein Führungsverbot, wobei der Gesetzgeber einige Ausnahmen benennt, z.B. Berufsausübung.
Wer darf mit einer Waffe wo schießen?
Das Schießen mit einer Schusswaffe ist immer erlaubnispflichtig, wenn es außerhalb eines Schießstandes erfolgt.
Man darf auf Schießstätten, (Schießstand), die für die Waffe zugelassen sind, mit einer Waffe schießen.
Befindet sich mehr als eine Person auf diesem Schießstand, nur unter Aufsicht einer Person, die die Aufsichtserlaubnis hat.
Mit Schusswaffen, deren Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt, innerhalb der eigenen Räume oder dem eigenem befriedetem Besitztum,
wenn das Geschoß diesen Bereich nicht verlassen kann!
Mit SRS-Waffen, auf dem eigenem befriedetem Besitztum, wenn für Anwohner hierdurch keine Belästigung entsteht.
Wir empfehlen dringend, vor der Nutzung dieser Waffen, Anwohner zu informieren, gegebenenfalls die Verwendung auch bei der Polizei anzukündigen.
Sollte Ihnen ein nicht informierter Passant die Polizei schicken, im Sinne der Sicherheit der Öffentlichkeit, könnte das für den Anwender sehr unangenehme Folgen haben.
Wie muss eine Waffe transportiert werden?
Natürlich regelt auch dies das Waffengesetz.
Die Waffe, egal welche, sollte in einem verschlossenem Behältnis transportiert werden, auf keinen Fall darf sie zugriffsbereit oder geladen sein.
Die Möglichkeit des direkten Zugriffes darf nicht gegeben sein.
Sie muss getrennt von ihrer Munition transportiert werden, das heißt, die Munition darf sich nicht in der Waffe befinden.
Wie muss eine Waffe aufbewahrt werden?
Hier gibt es eindeutige Vorschriften.
Eine Waffe muss grundsätzlich so aufbewahrt werden, das unberechtigten Personen der Erwerb
nicht eingeräumt wird!
Das gilt grundsätzlich für jede Waffe.
Schusswaffen müssen getrennt von ihrer Munition aufbewahrt werden.
Erwerbserlaubnispflichtige Waffen immer in einem dafür vorgesehenem Waffentresor, mit einem Gutachten auch in Waffenräumen.
Diese Informationen zum Waffengesetz sind ledilich ein Auszug, Stand 12/2014, und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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